Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. 2Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.
Rechtsprechung zu § 6a GBO
5 Entscheidungen zu § 6a GBO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 01.09.2003 - 2Z BR 144/03
Voraussetzungen für ein Gesamterbbaurecht nach § 6a GBO
- VGH Hessen, 13.06.2016 - 5 A 1292/15
Entwässerungsgebühr
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 15 Sbd 1/07
Vereinigung von in verschiedenen Grundbüchern eingetragenen Grundstücken - ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 28.12.2006 - 15 Sbd 1/07
Anspruch auf Übertragung einer Grundbucheintragung auf ein anderes Grundbuchamt; ...
- OLG Hamm, 28.12.2006 - 15 Sbd 1/07
- OLG Brandenburg, 14.03.2013 - 5 U 136/09
Erbbaurechtsvertrag: Zulässigkeit des Gesamterbbaurechts; Erstreckung auf ...
Querverweise
Auf § 6a GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
Redaktionelle Querverweise zu § 6a GBO:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- §§ 14 ff.
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II