Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. 2Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist; § 5 Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.
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Rechtsprechung zu § 6a GBO
6 Entscheidungen zu § 6a GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2025 - V ZR 15/24
Nachbarerbbaurecht ist zulässig!
- BayObLG, 01.09.2003 - 2Z BR 144/03
Voraussetzungen für ein Gesamterbbaurecht nach § 6a GBO
- VGH Hessen, 13.06.2016 - 5 A 1292/15
Entwässerungsgebühr
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 15 Sbd 1/07
Vereinigung von in verschiedenen Grundbüchern eingetragenen Grundstücken - ...
- BayObLG, 02.11.1995 - 2Z BR 58/95
Vereinigung von Einzelerbbaurechten
- OLG Brandenburg, 14.03.2013 - 5 U 136/09
Erbbaurechtsvertrag: Zulässigkeit des Gesamterbbaurechts; Erstreckung auf ...
Querverweise
Auf § 6a GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
Redaktionelle Querverweise zu § 6a GBO:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- §§ 14 ff.
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II