Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
(3) 1Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. 2Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
(4) 1Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. 2Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.
(5) 1In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. 3Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Hinweis der Redaktion:In Abs. 5 Satz 1 muß es statt "von ihm" heißen: "von ihr".
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.1999 | Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung | 05.10.1994 |
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Rechtsprechung zu § 12c GBO
110 Entscheidungen zu § 12c GBO in unserer Datenbank:
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
- OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 3 Wx 99/20
Recht auf Einsicht in noch nicht erledigte Grundbucheintragungsanträge?
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 47/16
Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der ...
- OLG Naumburg, 26.07.2022 - 12 Wx 19/22
Wohnungsgrundbuchsache: Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen das Grundbuchamt ...
- OLG München, 15.02.2024 - 34 Wx 36/24
Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in eine grundbuchrechtliche ...
- OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung ...
- OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
Berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht
§ 12c GBO in Nachschlagewerken
- § 12c GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundbucheinsicht
Berechtigtes Interesse
Querverweise
Auf § 12c GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 35a (Grundbucheinsichtsstelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 12c GBO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 32 (Grundbuch) (zu § 12c II Nr. 3)