Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden. 2Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.
(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 12b GBO
2 Entscheidungen zu § 12b GBO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 - 11 LB 123/02
Akteneinsicht; Archiv; Archivbenutzungsanspruch; Benutzungsanspruch; berechtigtes ...
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 VA 10/20
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des ...
Querverweise
Auf § 12b GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12c