Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. 2Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. 3Aus öffentlich zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen, soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. 4Unter den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. 5Inländischen Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden Teil des Verzeichnisses gewährt werden. 6Ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus dem Verzeichnis besteht nicht. 7Für maschinell geführte Verzeichnisse gelten § 126 Abs. 2 und § 133 entsprechend.
(2) Als Verzeichnis im Sinne des Absatzes 1 kann mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung auch das Liegenschaftskataster verwendet werden.
(3) 1Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. 2§ 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2014 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 12a GBO
16 Entscheidungen zu § 12a GBO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 26.07.2022 - 12 Wx 19/22
Wohnungsgrundbuchsache: Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen das Grundbuchamt ...
- OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 70/20
Grundbuchsache: Auskunftsanspruch eines Erbprätendenten über Grundbucheinträge ...
- BayObLG, 01.12.2021 - 102 VA 116/21
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am eingeschränkten ...
- OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatperson
- KG, 28.01.1997 - 1 W 6919/96
Auskunft oder Einsicht in das GB
- LG Stuttgart, 21.11.2001 - 1 T 43/01
Grundbucheinsicht - Mögliche Schadensersatzansprüche
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 15 VA 4/15
Widerruf der Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme eines Notars am ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- LG Berlin, 28.01.1997 - 85 T 346/96
- OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10
Notar darf Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht im Wege des automatisierten ...
Querverweise
Auf § 12a GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- § 46a
Redaktionelle Querverweise zu § 12a GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839 I 1 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) (zu § 12a I 2 2. HS)