Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
(4) 1Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. 2Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. 3Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. 4Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 | |
01.03.2016 | Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen | 03.12.2015 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.10.2014 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 12 GBO
253 Entscheidungen zu § 12 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19
Berechtigtes Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Grundbucheinsicht gem. ...
- BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19
Beschwerde gegen die Ablehnung von Grundbucheinsicht
- KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19
- OLG Hamm, 23.09.2015 - 15 W 293/15
Begriff des berechtigten Interesses i.S. von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO
- OLG München, 27.03.2017 - 34 Wx 46/17
Einsicht in Grundbuchakten
- OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16
Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes ...
- OLG Braunschweig, 11.06.2019 - 1 W 41/19
Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch zur Klärung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19
Versagung der Akteneinsicht in ein Grundbuch
- OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19
- OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 21/12
§ 42 ZVG lässt Recht auf Grundbucheinsicht unberührt!
- OLG Brandenburg, 17.02.2016 - 5 W 29/15
Grundbucheinsichtsantrag von Versorgungsunternehmen: Genehmigung für ganze ...
§ 12 GBO in Nachschlagewerken
- § 12 GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berechtigtes Interesse
Grundbucheinsicht
Querverweise
Auf § 12 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 139 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 132
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- §§ 43 ff.
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 74 (Grundbucheinsicht)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)