Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
(4) 1Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. 2Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. 3Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. 4Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II | 19.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 | |
01.03.2016 | Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen | 03.12.2015 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.10.2014 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 12 GBO
275 Entscheidungen zu § 12 GBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2022 - 10 S 3607/21
K. gegen Stadt Bruchsal wegen Auskunftserteilung
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Berufungen gegen die Verpflichtung der Stadt zur Offenlegung des Kaufvertrags ...
- BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19
Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19
Beschwerde gegen die Ablehnung von Grundbucheinsicht
- KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19
- OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19
Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an ...
- VG Hannover, 01.11.2022 - 12 A 4356/20
- VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411
Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster
- OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer ...
- OLG Hamm, 23.09.2015 - 15 W 293/15
Begriff des berechtigten Interesses i.S. von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO
- OLG München, 27.03.2017 - 34 Wx 46/17
Einsicht in Grundbuchakten
§ 12 GBO in Nachschlagewerken
- § 12 GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berechtigtes Interesse
Grundbucheinsicht
Querverweise
Auf § 12 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 139 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 132
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Grundbucheinsicht und -abschriften
- §§ 43 ff.
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 74 (Grundbucheinsicht)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz)