Grundbuchverfügung
| Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a) |
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.
(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.
(3) 1Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. 2Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 46 GBV
61 Entscheidungen zu § 46 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.08.2026 - 19 W 48/26
Grundakteneinsicht
- BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
Einsicht in Grundbuch
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
- OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
Darlegung des berechtigten Interesses eines Miterben auf Einsicht in das ...
- OLG München, 27.02.2019 - 34 Wx 28/19
Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter ...
- OLG München, 15.02.2024 - 34 Wx 36/24
Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in eine grundbuchrechtliche ...
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
- OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen ...
- OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18
Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen ...
Querverweise
Auf § 46 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113