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   OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21   

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OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2021,50773)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.11.2021 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2021,50773)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. November 2021 - 5 W 58/21 (https://dejure.org/2021,50773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 12 Abs 1 S 1 GBO, § 12 Abs 3 Nr 1 GBO, § 46 Abs 1 GBVfg, § 2055 BGB, §§ 2055 ff BGB
    Darlegung des berechtigten Interesses eines Miterben auf Einsicht in das Grundbuch in Hinblick auf frühere Immobilien des Erblassers

  • IWW

    § 12 Abs. 1 S. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, § 2055 BGB, §§ 2055 ff. BGB, § 12 Abs. 3 GBO
    GBO, GBV, BGB

  • erbrechtsiegen.de

    Einsichtsrecht in Grundbuch von früheren Immobilien des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Miterben auf Auskunft zum Inhalt von Grundakten Einsichtsrecht in das Grundbuch von früheren Immobilien eines Erblassers Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht Möglichkeit von Ausgleichsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 596
  • FGPrax 2022, 13
  • FamRZ 2022, 1147
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Das setzt voraus, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Einsichtnahme Erkenntnisse gesammelt werden, die für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen; das Interesse des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntnisgewinnung abzuwägen (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 12 GBO Rn. 6).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 10).

    Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG München, ZfIR 2018, 531; BayObLG, NJW 1993, 1142; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 Rn. 10).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 10).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19

    Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Zwar kann ein Miterbe nach verbreiteter Ansicht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch bzw. - wie hier - in den Grundakten enthaltene Veräußerungsverträge haben, wenn sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB dient (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 639; OLG München, NJW-RR 2018, 335; BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 12 Rn. 58; ähnlich bei möglichen Pflichtteilsansprüchen OLG München, FamRZ 2012, 147; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 338; OLG Frankfurt, ErbR 2021, 138).

    Besondere Anforderungen an die Substantiierung werden hier im Allgemeinen zwar nicht gestellt; Voraussetzung ist aber, dass aufgrund einer nachvollziehbaren Darlegung solche Ansprüche zumindest "möglich" erscheinen (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 639; OLG München, NJW-RR 2018, 335; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 12 Wx 11/20, juris).

  • OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Zwar kann ein Miterbe nach verbreiteter Ansicht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch bzw. - wie hier - in den Grundakten enthaltene Veräußerungsverträge haben, wenn sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB dient (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 639; OLG München, NJW-RR 2018, 335; BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 12 Rn. 58; ähnlich bei möglichen Pflichtteilsansprüchen OLG München, FamRZ 2012, 147; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 338; OLG Frankfurt, ErbR 2021, 138).

    Besondere Anforderungen an die Substantiierung werden hier im Allgemeinen zwar nicht gestellt; Voraussetzung ist aber, dass aufgrund einer nachvollziehbaren Darlegung solche Ansprüche zumindest "möglich" erscheinen (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 639; OLG München, NJW-RR 2018, 335; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 12 Wx 11/20, juris).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beruft sich die Antragstellerin auf ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da dem eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Gewährung der Grundbucheinsicht an einen Dritten ein Beschwerderecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126), ist das Grundbuchamt gehalten, die Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen, um Einsichtnahmen zu verhindern, durch die das schutzwürdige Interesse Eingetragener daran verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG München, ZfIR 2018, 531; BayObLG, NJW 1993, 1142; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 Rn. 10).

  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beruft sich die Antragstellerin auf ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2015 - 3 Wx 149/15

    Recht eines ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks auf Einsicht in das

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Ihr ursprünglich alleiniger Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge und die daraus erworbenen Auskunftsansprüche der Erblasserin (Bl. 158 d.A.) war dafür nicht ansatzweise ausreichend, nachdem diese schon seit längerem nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war und deshalb ihrerseits ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht im Sinne der oben dargestellten Grundsätze hätte dartun müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 338; NotBZ 2021, 55; OLG München, NJW-RR 2017, 266; Wilsch, in: BeckOK GBO 43. Ed. 1.8.2021, § 12 Rn. 92), zu dem hier nichts ersichtlich ist.

    Zwar kann ein Miterbe nach verbreiteter Ansicht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch bzw. - wie hier - in den Grundakten enthaltene Veräußerungsverträge haben, wenn sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB dient (OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 639; OLG München, NJW-RR 2018, 335; BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 12 Rn. 58; ähnlich bei möglichen Pflichtteilsansprüchen OLG München, FamRZ 2012, 147; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 338; OLG Frankfurt, ErbR 2021, 138).

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).
  • OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).
  • OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 439/16

    Keine Grundbucheinsicht mangels Darlegung eines berechtigten Interesses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
    Ihr ursprünglich alleiniger Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge und die daraus erworbenen Auskunftsansprüche der Erblasserin (Bl. 158 d.A.) war dafür nicht ansatzweise ausreichend, nachdem diese schon seit längerem nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war und deshalb ihrerseits ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht im Sinne der oben dargestellten Grundsätze hätte dartun müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 338; NotBZ 2021, 55; OLG München, NJW-RR 2017, 266; Wilsch, in: BeckOK GBO 43. Ed. 1.8.2021, § 12 Rn. 92), zu dem hier nichts ersichtlich ist.
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

  • OLG München, 23.02.2011 - 34 Wx 61/11

    Grundbuchverfahren: Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 5 W 73/18
  • OLG Naumburg, 18.03.2020 - 12 Wx 11/20

    Darlegung eines berechtigten Interesses an Einsicht in Grundbuch

  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688

    Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines

    Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 - 3 W 44/22 - juris Rn. 9; OLG Hamm, B.v. 24.6.2022 - 15 W 53/22 - juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Saarbrücken, B.v. 3.11.2021 - 5 W 58/21 - juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 - 1 W 140/19 - juris Rn. 9; OLG München, B.v. 16.3.2018 - 34 Wx 30/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 - 12 Wx 76/20 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, B.v. 17.6.2020 - I-3 Wx 99/20 - juris Rn. 14; vgl. auch bereits die vom Beklagten ins Verfahren eingeführte Entscheidung des BayObLG, B.v. 15.3.1984 - 2 Z 17/84 - BA S. 5 f. m.w.N.).

    Zur Darlegung des berechtigten Interesses muss der Antragsteller durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG Saarbrücken, B.v. 3.1.2021 - 5 W 58/21 - juris Rn. 7 m.w.N.; OLG München, B.v. 16.3.2018 - 34 Wx 30/18 - juris Rn. 11 m.w.N.).

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