Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Rechtsprechung zu § 2050 BGB
259 Entscheidungen zu § 2050 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13
Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei ...
- LG Kaiserslautern, 21.01.2021 - 3 O 795/17
Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19
Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht
- FG Niedersachsen, 02.09.2015 - 3 K 388/14
Ausgleichung; Erbquote; Kaufkraftschwund; Lebenshaltungsindex; ...
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 222/16
Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der ...
- BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08
Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07
Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb- ...
- OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07
- OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 11 U 130/16
Auskunftsanspruch über unentgeldliche Zuwendungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
Erbengemeinschaft: Auskunftsanspruch hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen des ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 11 U 130/16
§ 2050 BGB in Nachschlagewerken
- § 2050 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Schenkung
Querverweise
Auf § 2050 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 227 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997)