Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
| Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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Rechtsprechung zu § 2049 BGB
95 Entscheidungen zu § 2049 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 25.02.2026 - 8 U 48/24
Wertermittlung bei lebzeitiger Übertragung eines Landguts
Zum selben Verfahren:
- AG Achern, 04.06.2024 - 8 O 41/24
- BGH, 22.11.2024 - BLw 1/24
Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines ...
- BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 3 Wx 42/16
- OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12
Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12
Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden ...
- FG Nürnberg, 19.09.2024 - 4 K 34/23
Rückwirkendes Ereignis, Grundstücksveräußerung, Abfindung weichender Erben, ...
Querverweise
Auf § 2049 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 137
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Ertragswert bei Landgütern
- § 48 (Berechnung des Ertragswerts)