Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518) |
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
(2) 1Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. 2Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
verbindlichkeiten § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtguts-
verbindlichkeiten § 1490Tod eines Abkömmlings § 1491Verzicht eines Abkömmlings § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1494Tod des überlebenden Ehegatten § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung § 1498Durchführung der Auseinandersetzung § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1501Anrechnung von Abfindungen § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1503Teilung unter den Abkömmlingen § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1506Anteilsunwürdigkeit § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1508(weggefallen) § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1510Wirkung der Ausschließung § 1511Ausschließung eines Abkömmlings § 1512- § 1557 (weggefallen) § 1513Entziehung des Anteils § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil § 1518Zwingendes Recht
Rechtsprechung zu § 1515 BGB
10 Entscheidungen zu § 1515 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein
- OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86
Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Konkursverwalter; Übertragung eines ...
- OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99
Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei ...
- OLG Stuttgart, 09.08.1990 - 8 W 611/89
Vorliegen einer selbständigen Nahrungsstelle auf einem Hof
- BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85
Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der ...
- BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00
Gebäudewert von Mietwohngrundstücken
- BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85
Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb
- BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93
Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO
- BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86
Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft
- OLG Celle, 06.09.1984 - 17 WF 101/84
Gewährung von Prozesskostenhilfe in Familiensachen; Unterhaltsanspruch eines ...
Querverweise
Auf § 1515 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 137
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Ertragswert bei Landgütern
- § 48 (Berechnung des Ertragswerts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)