Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1502
Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

(1) 1Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. 2Das Recht geht nicht auf den Erben über.

(2) 1Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. 2Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. 3Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1485Gesamtgut § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge § 1488Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1489Persönliche Haftung für die Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1490Tod eines Abkömmlings § 1491Verzicht eines Abkömmlings § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1494Tod des überlebenden Ehegatten § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
§ 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung § 1498Durchführung der Auseinandersetzung § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1501Anrechnung von Abfindungen § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1503Teilung unter den Abkömmlingen § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1506Anteilsunwürdigkeit § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1508(weggefallen) § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1510Wirkung der Ausschließung § 1511Ausschließung eines Abkömmlings § 1512- § 1557 (weggefallen) § 1513Entziehung des Anteils § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil § 1518Zwingendes Recht
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Rechtsprechung zu § 1502 BGB

6 Entscheidungen zu § 1502 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1502 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1518 (Zwingendes Recht)
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