Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 8 - Kirchliche Verpflichtungen (§ 1588)   
Gliederung
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§ 1588 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/1588.html)
§ 1588 BGB
§ 1588 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/1588.html)
§ 1588 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1588

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 1588 BGB

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