Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
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Rechtsprechung zu § 1297 BGB
98 Entscheidungen zu § 1297 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2017 - 2 M 100/17
Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung
- VG Berlin, 06.09.2022 - 34 K 348.20 Corona
Kostenerstattung für einen Repatriierungsflug
- AG Bad Berleburg, 18.04.2019 - 2 Lw 3/17
Testamentsauslegung - Vorliegen einer adeligen Ehe als Sukzessionsvoraussetzung
- VG Freiburg, 14.08.2024 - 10 K 1995/24
Erlöschen einer Assoziationsberechtigung bei Ausweisung eines Ausländers
- OVG Sachsen, 04.12.2023 - 3 B 216/23
Kein Anspruch auf Duldung bei "Verlöbnis" während bestehender Ehe; Aufnahme einer ...
- VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15
Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht
- KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer ...
- VG Sigmaringen, 05.07.2017 - 5 K 5625/16
Rundfunkbeitragsbefreiung; Rundfunkbeitragsermäßigung; Erstreckung auf Dritten, ...
- AG Neumünster, 08.04.1999 - 9 C 1267/98
Begriff des Verlöbnisses; Kostenersatz bei Rücktritt vom Verlöbnis
- LG Marburg, 30.04.2020 - 7 O 11/20
Wann liegt ein Verlöbnis nach dem bürgerlichen Recht vor?
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1297 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe, Vertragsstrafe
- § 339 (Verwirkung der Vertragsstrafe) (zu § 1297 II)