Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
(1) 1Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. 2Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
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Rechtsprechung zu § 1298 BGB
63 Entscheidungen zu § 1298 BGB in unserer Datenbank:
- AG Lebach, 20.02.2014 - 2 F 433/13
Verlobung: Kein Ersatzanspruch bei Auslösung des Verlöbnisses
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 29.04.2014 - 6 UF 39/14
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- OLG Saarbrücken, 29.04.2014 - 6 UF 39/14
- LG Kempten, 28.10.2024 - 64 O 232/24
Recht zum Besitz, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, ...
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- OLG Frankfurt, 22.09.1994 - 24 W 41/94
Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 1298 BGB
- OLG Hamm, 05.07.1994 - 29 W 50/94
Umfang des Schadensersatzes nach § 1298 BGB
- OLG Oldenburg, 11.07.1995 - 5 U 45/95
Ansprüche beim Rücktritt von einem Verlöbnis
- BGH, 05.07.1961 - IV ZR 9/61
Rechtsmittel
- RG, 06.06.1904 - VI 456/03
Eintritt eines neuen Klägers; Rücktritt vom Verlöbnisse
- OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09
Rückgewähransprüche der Verlobten nach Auflösung der Verlobung