Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Rechtsprechung zu § 1301 BGB
26 Entscheidungen zu § 1301 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2005 - XII ZR 296/00
Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Ansprüche nach Auflösung eines ...
- OLG Köln, 10.03.1995 - 3 U 74/94
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich nach gemeinsamen ...
- BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 3 U 8/12
Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen eines ...
- OLG Oldenburg, 11.07.1995 - 5 U 45/95
Ansprüche beim Rücktritt von einem Verlöbnis
- OLG Saarbrücken, 29.04.2014 - 6 UF 39/14
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
Zum selben Verfahren:
- AG Lebach, 20.02.2014 - 2 F 433/13
Verlobung: Kein Ersatzanspruch bei Auslösung des Verlöbnisses
- AG Lebach, 20.02.2014 - 2 F 433/13
- OLG Schleswig, 06.12.2013 - 10 UF 35/13
Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses
- OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09
Rückgewähransprüche der Verlobten nach Auflösung der Verlobung
Querverweise
Auf § 1301 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1302 (Verjährung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1301 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 1301 S. 1)