Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
Rechtsprechung zu § 888 ZPO
2.737 Entscheidungen zu § 888 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.03.2023 - 26 W 1/23
Keine Vollstreckung einer Verpflichtung zum Rückschnitt einer Bepflanzung nach § ...
- BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22
Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.09.2022 - I ZR 180/21
Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des Erfüllungseinwands
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
Erblasser, Berufung, Beschwerde, Ausgangsverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, ...
- OLG München, 14.12.2020 - 33 U 3539/20
Unzulässige Vollstreckungsabwehrklage neben Vollstreckungsverfahren
- LG München II, 20.05.2020 - 11 O 3503/19
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 11.11.2020 - 322 O 302/18
Festsetzung eines Zwangsmittels hinsichtlich einer Auskunftserteilung
- OLG Hamburg, 08.02.2021 - 2 W 76/20
Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen einen prozessunfähigen ...
- LG Hamburg, 11.11.2020 - 322 O 302/18
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und ...
§ 888 ZPO in Nachschlagewerken
- § 888 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zwangsgeld
Querverweise
Auf § 888 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61 (Inhalt des Urteils)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 888 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- §§ 901 ff. (Verbot der Aufrechnung und Verrechnung) (zu § 888 I 3)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613 (Unübertragbarkeit) (zu § 888 III)