Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
1Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
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Rechtsprechung zu § 891 ZPO
863 Entscheidungen zu § 891 ZPO in unserer Datenbank:
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Elektronischer Rechtsverkehr; Titel; vollstreckbare Ausfertigung; elektronische ...
- OLG München, 13.03.2020 - 29 W 275/20
Öffentliche Zustellung bei bekannten Problemen mit der Zustellung im Wege der ...
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- OLG Köln, 21.05.2024 - 15 W 40/24
- OLG Hamburg, 24.03.2026 - 3 W 51/25
Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23
Beschwer des Unterlassungsgläubigers bei unbeziffertem Ordnungsgeldantrag
Querverweise
Auf § 891 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 64b
Redaktionelle Querverweise zu § 891 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)