Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) 1Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
Rechtsprechung zu § 100 ZPO
14.019 Entscheidungen zu § 100 ZPO in unserer Datenbank:
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
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- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18
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- OVG Hamburg, 31.03.2022 - 2 E 18/20
Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan
- AG Kerpen, 19.07.2010 - 26 C 19/10
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- OLG Stuttgart, 26.10.2021 - 10 U 336/20
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- VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21
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- OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2022 - 5 KS 4/22
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- BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17
Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18
Berufen eines Unternehmers auf seine Unternehmerfreiheit zur Rechtfertigung einer ...
§ 100 ZPO in Nachschlagewerken
- § 100 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Baumbachsche Formel
Querverweise
Auf § 100 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 121
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 194
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 159 [Personenmehrheit]
Redaktionelle Querverweise zu § 100 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 100 IV 1)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 32 I (Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen)