Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. 2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
rechtlichen Verteilungsordnung § 25aVerfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 26aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechte-
durchsetzungsgesetz § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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Rechtsprechung zu § 32 GKG
53 Entscheidungen zu § 32 GKG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 27.02.2025 - 5 K 159/24
Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft: Konkludenter ...
- AG Hannover, 24.02.2021 - 903 IN 366/20
Maßgeblichkeit des Betrags der Gläubigerforderung i.R.d. Streitwertfestsetzung
- KG, 05.03.2021 - 5 AR 2/21
Haftung eines Erinnerungsführers als Kosten-Mitschuldner bei Streitgenossenschaft
- LAG Sachsen, 29.12.2023 - 1 Ta 121/23
Einigungsgebühr nach Nr.1000 der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 der Anlage 1 zu § 2 ...
- VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - 2 B 1368/15
Eilantrag gegen Bebauungsplan für den "RegioPort Weser" ohne Erfolg
- FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
Erinnerung gegen die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnun im Rahmen der Ermittlung ...
- VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- OLG Dresden, 23.06.2025 - 4 W 168/25
Einigungsgebühr, Vergleich, Feststellungsprozess, Geburtsschäden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2018 - 1 O 64/14
Antragshaftung für Gerichtskosten auch bei gerichtlicher Kostenverteilung nach ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 32 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 100 (Kosten bei Streitgenossen) (zu § 32 I)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 154 III [Kostentragung] (zu § 32 II)