Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 848/2015 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.
(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 848/2015 schuldet der antragstellende Gläubiger.
(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 848/2015 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.
(6) 1Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. 2Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.
(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.04.2018 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 | |
| 26.06.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren | 05.06.2017 | |
| 16.07.2014 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
| 01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 | |
| 28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 (Insolvenzverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 (Eröffnungsantrag)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 101 III (Organschaftliche Vertreter. Angestellte)