Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GKG (https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GKG
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

Rechtsprechung zu § 33 GKG

19 Entscheidungen zu § 33 GKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht