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Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 269
Kosten der Überwachung

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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Rechtsprechung zu § 269 InsO

12 Entscheidungen zu § 269 InsO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 269 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Was ist das?

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