Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. 2Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. 2Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 261 InsO
23 Entscheidungen zu § 261 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20
Die Überwachung des Insolvenzplans durch den Gläubigerausschuss - und die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 U 27/20
- LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 241/06
Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten ...
- LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 51/07
Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten ...
- VG Frankfurt/Main, 23.08.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)
- AG Köln, 27.04.2015 - 142 C 295/14
Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten ...
- BGH, 22.11.2018 - IX ZR 14/18
Klage des Insolvenzverwalters: Streitgegenstand bei Geltendmachung von Ansprüchen ...
- LG Bonn, 22.12.2016 - 27 Qs 23/16
Durchsuchung beim Insolvenzverwalter, Verhältnismäßigkeit
Querverweise
Auf § 261 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)