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Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 261
Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters

(1) 1Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. 2Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. 2Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.

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Rechtsprechung zu § 261 InsO

24 Entscheidungen zu § 261 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 261 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Was ist das?

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