Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. 2In diesem Fall ist zugleich ein Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kreditrahmen). 3Dieser darf den Wert der Vermögensgegenstände nicht übersteigen, die in der Vermögensübersicht des Plans (§ 229 Satz 1) aufgeführt sind.
(2) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger gemäß Absatz 1 besteht nur gegenüber Gläubigern, mit denen vereinbart wird, daß und in welcher Höhe der von ihnen gewährte Kredit nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegt, und gegenüber denen der Insolvenzverwalter diese Vereinbarung schriftlich bestätigt.
(3) § 39 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 264 InsO
7 Entscheidungen zu § 264 InsO in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 4444/16
- AG Duisburg, 01.04.2003 - 62 IN 187/02
Abstimmungsverfahren für die Abnahme des Insolvenzplans; Beurteilung der ...
- AG Duisburg, 01.04.2003 - 62 IN 187/03
- BGH, 06.04.1995 - II ZR 108/94
Eigenkapitalersatz in einem Vergleichsverfahren
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20
Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für ...
- AG Hamburg, 15.11.2004 - 67g IN 390/04
Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht zur ...
- OLG Dresden, 18.12.2012 - 13 U 1032/12
Anspruch eines Bürgen gegen einen Insolvenzplanvefasser wegen einer unterlassenen ...
Querverweise
Auf § 264 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)