Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3§ 202 gilt entsprechend.
(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.
(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 257 InsO
30 Entscheidungen zu § 257 InsO in unserer Datenbank:
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Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die ...
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20
Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von ...
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
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- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
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- BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21
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Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
- FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7088/12
Anfechtungsklage einer GmbH & Co. KG i.L. wegen Umsatzsteuer - Keine Auflösung ...
- FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11
Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch
Querverweise
Auf § 257 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 251 (Vollstreckbare Verwaltungsakte)