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Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2582), in Kraft getreten am 01.03.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen07.12.2011BGBl. I S. 2582

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Rechtsprechung zu § 254b InsO

54 Entscheidungen zu § 254b InsO in unserer Datenbank:

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Alle 54 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 254b InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
Was ist das?

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