Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
(2) 1Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. 2Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen.
(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
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Rechtsprechung zu § 254a InsO
15 Entscheidungen zu § 254a InsO in unserer Datenbank:
- KG, 13.05.2026 - 22 W 15/26
Vereinsrecht, Liquidation, Insovnez, Fortsetzung des Vereins, ...
- OLG Frankfurt, 07.10.2025 - 20 W 116/25
Zur Anwendbarkeit der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auf Kapitalmaßnahmen im ...
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19
Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.08.2025 - II R 50/21
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines ...
- BFH, 27.08.2025 - II R 50/21
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Erfolgreiche Klage des Klägers wegen Rechtswidrigkeit des festgesetzten ...
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
- OLG Jena, 09.08.2024 - 2 W 242/24
Eintragung der Fortsetzung einer Gesellschaft, der Abberufung des ...
- BFH, 23.10.2018 - VII R 13/17
Insolvenzplanverfahren
- OLG Frankfurt, 18.01.2018 - 20 W 308/17
Dingliche Einigung als Eintragungsvoraussetzung
Querverweise
Auf § 254a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254b (Wirkung für alle Beteiligten)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)