Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
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Rechtsprechung zu § 259a InsO
24 Entscheidungen zu § 259a InsO in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
- BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14
Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: ...
- LG Hamburg, 07.02.2018 - 326 T 120/16
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Insolvenzplans: Bildung einer ...
- AG Hamburg, 20.05.2014 - 67c IN 232/13
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 560/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 561/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 674/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13
Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 - 7 Sa 1190/13
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14
Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem ...
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14
Querverweise
Auf § 259a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 259b (Besondere Verjährungsfrist)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)