Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. 2In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
Rechtsprechung zu § 259 InsO
105 Entscheidungen zu § 259 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.03.2013 - IX ZR 222/12
Insolvenzverfahren: Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters auf ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15
Betriebsrente; Ablösung; Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
- BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02
Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 26.07.2001 - 3 O 290/01
Herausgabe einer Vielzahl von Fahrrädern im Wege der Insolvenzanfechtung; ...
- OLG Jena, 06.02.2002 - 2 U 1033/01
Befugnis des Insolvenzverwalters, einen Anfechtungsprozess nach ...
- LG Erfurt, 26.07.2001 - 3 O 290/01
- BGH, 24.03.2016 - IX ZR 157/14
Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sanierungsvorbereitung und Verfahrensaufhebung ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15
Betriebsrente; Ablösung; Insolvenz
Querverweise
Auf § 259 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)