Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
Zitiervorschläge
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(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(2) Ebenso ist bekanntzumachen:
1. | im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft; | |
2. | im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden; | |
3. | im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist. |
(3) 1§ 31 gilt entsprechend. 2Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
§ 254Allgemeine Wirkungen des Plans
§ 254aRechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
§ 254bWirkung für alle Beteiligten
§ 255Wiederauflebens-
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Querverweise
Auf § 267 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 268 (Aufhebung der Überwachung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 267 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung)