Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet*); diese kann auszugsweise geschehen. 2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
| 1. | unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, | |
| 2. | jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. |
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Amtliche Fußnote:*) www.insolvenzbekanntmachungen.de
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
| 16.11.2006 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
| 01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9 InsO
249 Entscheidungen zu § 9 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 14.09.2026 - 1 Ws 19/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16
Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung: ...
- OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19
Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner
- LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19
- BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16
Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14
Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der ...
Querverweise
Auf § 9 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 8b (Unternehmensregister)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Art. 44
Redaktionelle Querverweise zu § 9 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 35 III 2 (Begriff der Insolvenzmasse)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 177 III 1 (Nachträgliche Anmeldungen)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 235 II 1 (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
- Eigenverwaltung
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Das Werk
- § 5 (Amtliche Werke)