Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet*); diese kann auszugsweise geschehen. 2Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. 3Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. 3Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1. | unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, | |
2. | jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. |
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Amtliche Fußnote:*) www.insolvenzbekanntmachungen.de
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
16.11.2006 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechtsprechung zu § 9 InsO
230 Entscheidungen zu § 9 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16
Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung: ...
- BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16
Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17
- BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der ...
- LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19
Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14
Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der ...
- BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Beginn der Frist für die ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 7 U 100/22
Speicherungen von Daten in Wirtschaftsauskunftei nach Forderungstilgung
Querverweise
Auf § 9 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 8b (Unternehmensregister)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Art. 44
Redaktionelle Querverweise zu § 9 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 35 III 2 (Begriff der Insolvenzmasse)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 177 III 1 (Nachträgliche Anmeldungen)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 235 II 1 (Erörterungs- und Abstimmungstermin)
- Eigenverwaltung
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Das Werk
- § 5 (Amtliche Werke)