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   BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19   

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BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19 (https://dejure.org/2021,13917)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19 (https://dejure.org/2021,13917)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 (https://dejure.org/2021,13917)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 InsO, § 299 Abs 2 ZPO
    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer Gerichtsentscheidung an nicht am Verfahren beteiligten Dritten

  • IWW

    § 299 Abs. 2 ZPO, §§ ... 23 ff EGGVG, § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 23 Abs. 1 EGGVG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 28 Abs. 3 EGGVG, § 475 StPO, §§ 97 ff InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 1 InsO, §§ 169, 173 GVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 169 GVG, § 9 Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 2 InsO, § 9 Abs. 3 InsO, § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG

  • Wolters Kluwer

    Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung; Erweitertes Ermessen des Gerichtsvorstands bezgl des Umfangs von Schwärzungen aufgrund der Besonderheiten von ...

  • rewis.io

    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer Gerichtsentscheidung an nicht am Verfahren beteiligten Dritten

  • Betriebs-Berater

    Weitergabe anonymisierter Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts an am Verfahren nicht beteiligte Dritte durch Gerichtsvorstand

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erteilung anonymisierter Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2
    A) In Insolvenzsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt. b) Soweit die berechtigten ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2
    Verletzung berechtigter Belange und Rechte der Beteiligten eines Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung; Erweitertes Ermessen des Gerichtsvorstands bezgl des Umfangs von Schwärzungen aufgrund der Besonderheiten von ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Weitergabe anonymisierter Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts an nicht akteneinsichtsbefugte Dritte

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Erteilung von anonymisierten Abschriften von Entscheidungen in Insolvenzsachen an am Verfahren nicht beteiligte Dritte; Verweigerung einer Weitergabe, wenn die erforderlichen Schwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibenden Teilen nicht mehr aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der anonymisierten Information über Insolvenzverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1212
  • ZIP 2021, 1173
  • MDR 2021, 837
  • NZI 2021, 598
  • WM 2021, 1093
  • DB 2021, 1197
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte stellt weder eine Gewährung von Akteneinsicht dar noch ist sie mit ihr vergleichbar; § 299 Abs. 2 ZPO ist daher nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 f).

    bb) Ebenfalls zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte ist, Entscheidungen zu veröffentlichen (BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16).

    Der Bürger muss in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16).

    Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO).

    Entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit belegen regelmäßig ein öffentliches Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO; BVerwGE 104, 105, 111).

    Der Präsident des Amtsgerichts hat das Gesuch des Antragstellers nach den Maßstäben des § 299 Abs. 2 ZPO beschieden und bei seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948) nicht berücksichtigt.

    Anders als das Oberlandesgericht meint, sind die Anforderungen an eine Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht deckungsgleich mit dem Anspruch auf Überlassung einer Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 14, 16).

    Ausgangspunkt des Ermessens ist die grundsätzliche Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16 mwN).

    Die für Entscheidungen in Zivilprozessen aufgestellten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 14 ff) können nicht unbesehen auf Entscheidungen im Insolvenzverfahren übertragen werden, weil das Insolvenzverfahren in wesentlichen Punkten Besonderheiten gegenüber einem Zivilprozess aufweist.

    (b) Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass eine Veröffentlichung von Entscheidungen aus einem Insolvenzverfahren in besonderem Maß eine Prüfung erfordert, ob berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens verletzt sein können und diesen durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 18; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 29).

    Während im Zivilverfahren der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine weitere Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16, 18), liegt dies im Insolvenzverfahren anders.

    Besteht ein öffentliches Interesse an der Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, kann dem grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung sei als nicht veröffentlichungswürdig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948 Rn. 16).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Die Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f), gilt auch für Entscheidungen der Gerichte in einem Insolvenzverfahren.

    Entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit belegen regelmäßig ein öffentliches Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO; BVerwGE 104, 105, 111).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Gerichtsverwaltung in dieser Hinsicht kein Ermessen zu, wenn ein Dritter die Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift beantragt (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187; Mensching, AfP 2007, 534, 537; Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1778).

  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    (b) Zutreffend stellt das Oberlandesgericht darauf ab, dass eine Veröffentlichung von Entscheidungen aus einem Insolvenzverfahren in besonderem Maß eine Prüfung erfordert, ob berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens verletzt sein können und diesen durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 18; vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 29).

    Daher ist es unerheblich, ob die Veröffentlichung im Streitfall den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16, ZIP 2018, 86 Rn. 10 f) genügte oder nicht.

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Die Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f), gilt auch für Entscheidungen der Gerichte in einem Insolvenzverfahren.

    Ausgangspunkt des Ermessens ist die grundsätzliche Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (BVerfG, NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, aaO Rn. 16 mwN).

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Für das Insolvenzverfahren fehlt - anders als für das Strafverfahren in § 475 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR(Vs) 112/17, BGHSt 63, 156 Rn. 6 ff) - eine Bestimmung, welche die Überlassung anonymisierter Abschriften von Entscheidungen an private Dritte regelt.
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 12/18

    Veröffentlichung von Daten II - Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Schutzwürdig sind vor allem Daten, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18, RdE 2020, 182 Rn. 20 ff mwN).
  • OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 20 VA 16/17

    Zu den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2019, 632 ff veröffentlicht ist, hat - soweit noch von Interesse - angenommen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig.
  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Die Veröffentlichungspflicht ist andererseits nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (BVerfG a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris Rn. 30) und schließt auch nicht-öffentlich ergangene Entscheidungen ein (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 32 zu einer Haftprüfungsentscheidung; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris Rn. 26 zu einer Entscheidung im Insolvenzverfahren).

    bb) Im Bereich der zivilrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof mittlerweile eine weitreichende Veröffentlichungspflicht der Gerichte und einen nicht auf § 299 ZPO fußenden weitgehenden Anspruch eines Dritten auf eine Übermittlung einer Entscheidung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16-, WM 2017, 948, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2021 - 6 U 200/19 -, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 299 Rn. 7).

    Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris einschränkend für Familiensachen).

    So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - 25527/13 -, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris Rn. 7 zu einer Familiensache).

    Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris zum Familienrecht).

  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Die Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, die grundsätzlich von der Gewährung von Akteneinsicht zu unterscheiden ist (vgl. zu § 299 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, ZIP 2021, 1173 Rn. 13 und 17), folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (grundlegend: BVerwGE 104, 105 [juris Rn. 24] vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16).

    (1) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2021 (ZIP 2021, 1173 Rn. 9 ff.) ist gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft.

    Der Bundesgerichtshof betont zwar in seiner Entscheidung vom 25. März 2021 (ZIP 2021, 1173 Rn. 13 und 17) die Unterschiede zwischen dem Anspruch auf Akteneinsicht und dem auf Überlassung einer - anonymisierten - Entscheidungsabschrift, differenziert insoweit aber nicht bei der Zulässigkeit des Rechtswegs.

    Auch wenn Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Entscheidung belegen (vgl. BGH ZIP 2021, 1173 Rn. 15), korrespondiert die "Veröffentlichungswürdigkeit" mit den höchstrichterlich hervorgehobenen Zwecken der Publikationspflicht, die einen hinreichenden Bezug zu einem bestimmten Rechtsgebiet aufweisen, wie insbesondere die Fortentwicklung des Rechts, die über eine fachwissenschaftliche Diskussion der veröffentlichten Entscheidungen ermöglicht wird, oder die parlamentarische Korrektur der Rechtsentwicklung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 104, 105 [juris Rn. 24]).

    Auch gegen die eine Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift in einer Insolvenzsache ablehnende Entscheidung ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet (vgl. BGH ZIP 2021, 1173 Rn. 9 ff.).

  • BayObLG, 02.09.2021 - 101 VA 100/21

    Akteinsichtsrecht eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten in die

    Dabei gehört zu den Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem streitigen Zivilprozess regelmäßig und auch hier die Vielzahl an Beteiligten, deren Belange durch eine Einsichtnahme Dritter berührt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 22 ff.).

    Der Senat kann über das Einsichtsgesuch nicht selbst entscheiden, denn er ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG nicht befugt, anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (BGH NZI 2021, 598 Rn. 17; ZIP 1998, 961 [962, juris Rn. 5]; Lückemann in Zöller, ZPO, § 28 EGGVG Rn. 15).

  • OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21

    Veröffentlichung terminsvorbereitender Hinweise

    Dabei hat die Gerichtsverwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen, soweit berechtigte Belange und Rechte der Parteien und der Beteiligten des Verfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können und es darum geht, die Rechte und Belange der Beteiligten mit der Verpflichtung in Einklang zu bringen, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR(VZ) 1/19).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22

    Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der

    Dabei gehört zu den Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens regelmäßig die Vielzahl an Beteiligten, deren Belange durch eine Einsichtnahme Dritter berührt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 22 ff.).
  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    (1) Ein wissenschaftliches Interesse stellt - nicht zuletzt im Licht des Art. 5 Abs. 3 GG - ein öffentliches Interesse dar, welches hinsichtlich anonymisierter Gerichtsentscheidungen eine Veröffentlichungspflicht auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, MDR 2021, 837 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16).
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