Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. 3Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. 4Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. 5Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) 1Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt. 2Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. 3Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. 4Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. 5Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. 2Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.08.2024 | Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts | 30.07.2024 | |
| 18.04.2018 | Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) | 08.10.2017 |
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Rechtsprechung zu § 169 GVG
922 Entscheidungen zu § 169 GVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.09.2023 - 9 B 14.23
Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG
- OVG Hamburg, 05.06.2026 - 3 Bs 70/26
- VGH Bayern, 20.08.2025 - 7 CE 25.1263
Keine Auskunft an die Presse über den Namen eines Strafverteidigers in einem ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 18.06.2025 - M 10 E 25.3465
Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, (Kein) Anspruch ...
- VG München, 18.06.2025 - M 10 E 25.3465
- KG, 21.12.2022 - 121 Ss 165/22
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bei Aushang nur im Eingang des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2026 - 4 B 1472/25
Eilantrag gegen Zugangskontrolle zum Prozessgebäude des OLG Düsseldorf erfolglos
- BGH, 28.02.2024 - 5 StR 413/23
Absoluter Revisionsgrund bei Verstoß gegen Vorschriften über den Ausschluss der ...
- BGH, 26.01.2021 - 3 StR 564/19
Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen für die Verkündung von Entscheidungen ...
- VG Hannover, 28.04.2022 - 18 A 3735/21 Corona
Ausschluss der Öffentlichkeit; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; ...
- VG München, 22.03.2021 - M 30 E 21.1308 Corona
Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Verpflichtung zum Tragen einer ...
Querverweise
Auf § 169 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 59
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55 [Ordnungsvorschriften]
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 43
Redaktionelle Querverweise zu § 169 GVG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 48 I Nr. 2 (Öffentliche Reden)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 160 I Nr. 5 (Inhalt des Protokolls) (zu §§ 169 ff)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 547 Nr. 5 (Absolute Revisionsgründe) (zu §§ 169 ff)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 I 3 (Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 6 (Absolute Revisionsgründe) (zu §§ 169 ff)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406g (Psychosoziale Prozessbegleitung) (zu §§ 169 ff)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 17
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 I 2 (Recht auf ein faires Verfahren) (zu §§ 169 ff)