Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
1Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. 2Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
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Rechtsprechung zu § 177 GVG
104 Entscheidungen zu § 177 GVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21 Corona
Anordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Hauptverhandlung und Verwerfung des ...
- OLG Nürnberg, 08.04.2024 - Ws 248/24
Ordnungshaft wegen Störung der Urteilsbegründung
- AG Köln, 24.01.2020 - 612 AR 3/20
Befangenheit, Androhung von Ordnungsmitteln gegen Verteidiger
- BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20
Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?
- OLG Brandenburg, 02.09.2024 - 9 WF 149/24
Sofortige Beschwerde des Kindesmutter wegen eines Ablehnungsgesuchs eines ...
- OLG Oldenburg, 17.01.2023 - 2 Ss OWi 8/23 Corona
Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Anordnung des Aufsetzens ...
- AG Meiningen, 27.05.2021 - 14 C 568/20 Corona
Befangenheitsablehnung eines Richters wegen Nichtgestattung des Tragens einer ...
- BSG, 12.04.2017 - B 12 KR 106/16 B
Beitragspflicht zur Sozialversicherung
- BSG, 12.08.2020 - B 9 V 27/20 B
Gewährung einer Beschädigtengrundrente
Zum selben Verfahren:
§ 177 GVG in Nachschlagewerken
- § 177 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sitzungspolizei
Ordnungsmittel
Querverweise
Auf § 177 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 180
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 231b (Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 13 (Sitzungen zur Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 177 GVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 158 (Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung)