Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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§ 177 GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/177.html)
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§ 177 Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/177.html)
§ 177 Gerichtsverfassungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 177

1Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. 2Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

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Querverweise

Auf § 177 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              § 51 (Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten)
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 67 (Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 231b (Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

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