Patentgesetz
Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
(1) 1Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. 2Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
1. | die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, | |
2. | die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist. |
(2) 1Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. 2Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.10.2013 | Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes | 19.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 69 PatG
5 Entscheidungen zu § 69 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 38/08
Dichtungsanordnung
- BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 39/08
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs im schriftlichen Verfahren ...
- BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 40/08
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Patengerichts ohne Durchführung einer ...
- BPatG, 12.08.2002 - 19 W (pat) 701/02
- BGH, 29.04.1986 - X ZB 19/85
"Raumzellenfahrzeug II"; Berücksichtigung einer in einer Sitzungspause ...
Querverweise
Auf § 69 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)