Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
(1) 1Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. 2Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. 3Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) 1Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. 2Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 3Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
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Rechtsprechung zu § 70 PatG
7 Entscheidungen zu § 70 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 04.05.2022 - 20 W (pat) 12/21
Beschwerdesache - Patentanmeldung - Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren
- BGH, 15.06.1951 - I ZR 59/50
Kombinationspatent. Angepaßte Teile
- BPatG, 29.03.2008 - 3 Ni 57/05
Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit (hier: Bereitstellung von ...
- BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen ...
- BPatG, 24.09.2014 - 15 W (pat) 15/14
Patentbeschwerdeverfahren - zur Vertreterbestellung bei PCT-Anmeldung
- EuGH, 14.06.2007 - C-246/05
Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-246/05
Häupl - Markenrecht - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Verhinderung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-246/05
Querverweise
Auf § 70 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)