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Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
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1Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Rechtsprechung zu § 72 PatG
Entscheidung zu § 72 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2025 - I ZB 31/25
Vorübergehenden Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden im Sinne von § ...
Querverweise
Auf § 72 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a