Patentgesetz
Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
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(1) Im Patentgericht werden gebildet
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 66 PatG
3 Entscheidungen zu § 66 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 25.08.2008 - 20 W (pat) 324/05
- BPatG, 04.08.2008 - 20 W (pat) 323/05
- BGH, 22.05.2001 - X ZR 204/00
Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts
Querverweise
Auf § 66 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a