Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Im Patentgericht werden gebildet
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 66 PatG
4 Entscheidungen zu § 66 PatG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 06.03.2025 - 6 CE 24.1888
Bundesrichterrecht, Konkurrentenstreit, Bundespatentgericht, Vorsitzende ...
- BPatG, 25.08.2008 - 20 W (pat) 324/05
- BGH, 22.05.2001 - X ZR 204/00
Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts
- BPatG, 04.08.2008 - 20 W (pat) 323/05
Querverweise
Auf § 66 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a