Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
(1) 1Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. 3Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) 1Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. 2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). 3Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 | |
| 30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
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Rechtsprechung zu § 65 PatG
31 Entscheidungen zu § 65 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16
Zwangslizenz für AIDS-Medikament
- BPatG, 25.06.2026 - 1 W (pat) 7/24
- BGH, 20.11.2025 - I ZB 31/25
Vorübergehenden Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden im Sinne von § ...
- VGH Bayern, 06.03.2025 - 6 CE 24.1888
Bundesrichterrecht, Konkurrentenstreit, Bundespatentgericht, Vorsitzende ...
- VG München, 19.12.2017 - M 5 K 15.4450
Anerkennung fünfjähriger Erfahrungszeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit für ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten nach Ruhestandsversetzung
- VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
- BPatG, 07.12.2016 - 15 W (pat) 22/14
Patentbeschwerdeverfahren - "Trifloxystrobin" - zum Widerruf eines ergänzenden ...
- VG München, 15.02.2021 - M 5 E 20.5152
Konstitutives Anforderungsprofil - erfolgloses Konkurrentenstreitverfahren
- BGH, 26.08.2014 - X ZB 19/12
Kommunikationsrouter - Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine ...
- VGH Bayern, 27.08.2012 - 14 ZB 11.3041
Bemessung des Grundgehalts nach Ernennung zur Richterin am Bundespatentgericht
Querverweise
Auf § 65 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Patentgericht
- § 71
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 120 (Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 PatG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 I