Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PatG (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PatG
__paste_bez____paste_norm__ Patentgesetz (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Patentgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 81

(1) 1Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. 2Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. 3Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

(2) 1Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. 2Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

(4) 1Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. 2Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. 3Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

(5) 1Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 4Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

(6) 1Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 2Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. 3Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3490), in Kraft getreten am 18.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts10.08.2021BGBl. I S. 3490
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

Rechtsprechung zu § 81 PatG

353 Entscheidungen zu § 81 PatG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 353 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 81 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG)   
      Patentgericht
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
     
      Verfahrenskostenhilfe
     
      Verfahren in Patentstreitsachen
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht