Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren (§§ 81 - 85a)   
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Textdarstellung

  

§ 82

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

(3) 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4Diese sind glaubhaft zu machen. 5§ 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

(4) 1Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3490), in Kraft getreten am 18.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts10.08.2021BGBl. I S. 3490
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

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