Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
1. - Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80) |
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 80 PatG
1.001 Entscheidungen zu § 80 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 29.06.2010 - 6 W (pat) 327/06
Kosten der Rechtsbeschwerde - Patenteinspruchsverfahren - "Kosten der ...
- BPatG, 13.12.2022 - 17 W (pat) 26/20
- BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen ...
- BPatG, 28.12.2005 - 21 W (pat) 63/05
- BPatG, 12.10.2017 - 30 W (pat) 701/17
Designbeschwerdeverfahren - "medaillonartige Münzen" (Sammelanmeldung) - zur ...
- BPatG, 25.07.2013 - 10 W (pat) 2/13
Patentbeschwerdeverfahren - internationale Patentanmeldung - nationale ...
- BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 81/14
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus ...
- BPatG, 25.01.2016 - 19 W (pat) 53/13
Patentbeschwerdeverfahren - "Verbindungssystem zum elektrischen Verbinden eines ...
- BPatG, 23.02.2016 - 8 W (pat) 24/12
Anforderungen an den Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung ...
- BPatG, 21.03.2023 - 12 W (pat) 6/20
Querverweise
Auf § 80 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)