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Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   1. - Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ PatG (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PatG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Patentgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 106

(1) 1Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. 2Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 106 PatG

10 Entscheidungen zu § 106 PatG in unserer Datenbank:

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Auf § 106 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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