Patentgesetz
Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b) |
(1) 1Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. 2Dies gilt nicht für die Frist
1. | zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), | |
2. | für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und | |
3. | zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann. |
(2) 1Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. 2Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 4Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) 1Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. 2Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 123 PatG
616 Entscheidungen zu § 123 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17
(Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18
Abstandsberechnungsverfahren
- BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18
- BPatG, 17.12.2016 - 10 W (pat) 7/15
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 92/11
Der Wiedereinsetzung kommt nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 05.07.2011 - 4b O 177/10
Anspruch eines Mitbewerbers von Gartengeräten auf Schadensersatz und Auskunft ...
- LG Düsseldorf, 05.07.2011 - 4b O 177/10
- BPatG, 10.02.2012 - 10 W (pat) 38/08
Patentbeschwerdeverfahren - "Wäschespinne" - Wiedereinsetzung in die Frist zur ...
- BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
Designbeschwerdeverfahren - "Zeitschaltuhren" - keine Wiedereinsetzung in die ...
- BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
- BGH, 11.01.2017 - X ZA 4/15
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des ...
- BPatG, 09.06.2016 - 7 W (pat) 88/14
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S. ...
§ 123 PatG in Nachschlagewerken
- § 123 PatG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 123 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 47
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. - Rechtsbeschwerdeverfahren
- § 106
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)