Patentgesetz
Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b) |
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Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 128b PatG
3 Entscheidungen zu § 128b PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2017 - III ZA 6/17
Entschädigung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.2017 - III ZA 6/17
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage; ...
- BGH, 20.04.2017 - III ZA 6/17
- BPatG, 09.02.2012 - 12 W (pat) 13/08
Querverweise
Auf § 128b PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)