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Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)   
Gliederung
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§ 128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302), in Kraft getreten am 03.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren24.11.2011BGBl. I S. 2302

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Rechtsprechung zu § 128b PatG

3 Entscheidungen zu § 128b PatG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 128b PatG verweisen folgende Vorschriften:

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