Patentgesetz
| Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b) |
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. 2Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
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Rechtsprechung zu § 123a PatG
46 Entscheidungen zu § 123a PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 19.02.2015 - 7 W (pat) 52/14
(Patentbeschwerdeverfahren - "Mobile Reinigungsvorrichtung" - Antrag auf ...
- BPatG, 16.10.2012 - 10 W (pat) 22/10
Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) - ...
- BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06
- BPatG, 04.11.2016 - 7 W (pat) 12/15
Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - ...
- BPatG, 12.08.2024 - 11 W (pat) 12/24
- BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
- BPatG, 09.08.2024 - 1 W (pat) 3/24
- BPatG, 10.10.2025 - 1 W (pat) 2/24
- BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen ...
- BPatG, 29.08.2023 - 1 W (pat) 38/22
Querverweise
Auf § 123a PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a