Patentgesetz

   Zweiter Abschnitt - Deutsches Patent- und Markenamt (§§ 26 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 33

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) 1Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 33 PatG

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Querverweise

Auf § 33 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
     
      Gemeinsame Vorschriften
     
      Rechtsverletzungen
     
      Übergangsvorschriften
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