Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
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Rechtsprechung zu § 852 BGB
3.239 Entscheidungen zu § 852 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 122/22
Dieselabgasskandal: Schadensersatz des Fahrzeugkäufers und Darlegungs- und ...
- BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21
BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21
BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten ...
- BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21
- BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21
BGH verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 397/20
Diesel-Abgasskandal: Restschadensersatzforderung für einen Gebrauchtwagen
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 397/20
- BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18
VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden ...
- BGH, 28.11.2023 - X ZR 83/20
Unerlaubte Handlung: Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf ...
- BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21
Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 04.11.2021 - 6 U 266/21
Dieselskandal: Restschadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nach Verjährung des ...
- OLG Koblenz, 04.11.2021 - 6 U 266/21
- BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem sogenannten ...
Querverweise
Auf § 852 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
- Schranken des Schutzes
- § 20 (Verjährung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 102 (Verjährung)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 33
- Rechtsverletzungen
- § 141
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 49 (Verjährung)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 49 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 852 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)