Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
Rechtsprechung zu § 829 BGB
249 Entscheidungen zu § 829 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 606/15
Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen
- AG Halle/Saale, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
Unerlaubte Handlung: Billigkeitshaftung bei Verkehrsunfall mit neunjähriger ...
- OLG Köln, 04.09.2017 - 5 U 40/17
Schadensersatzansprüche einer Krankenschwester wegen Bissverletzungen durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 31.01.2017 - 25 O 268/15
Beweislast des Geschädigten für das Vorliegen einer zurechenbaren ...
- OLG Köln, 06.11.2017 - 5 U 40/17
Ansprüche einer Krankenschwester gegen einen Patienten wegen Körperverletzung
- LG Köln, 31.01.2017 - 25 O 268/15
- OLG Frankfurt, 24.06.2020 - 16 U 265/19
Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 20.04.2020 - 16 U 265/19
Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
- OLG Frankfurt, 20.04.2020 - 16 U 265/19
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der ...
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
§ 829 BGB in Nachschlagewerken
- § 829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- BGB
Querverweise
Auf § 829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 829 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)