Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
Rechtsprechung zu § 840 BGB
1.996 Entscheidungen zu § 840 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22
Ersatzschlüssel fürs Auto - und die Sorgfaltspflichten der Vertragshändlerin
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Undifferenziertes Schriftsatzgemenge ist unzulässige alternative Klagehäufung!
- OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16
Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils
- BGH, 09.01.2023 - VI ZB 80/20
Rechtsweg für Regress eines Unfallversicherers
- BGH, 09.01.2023 - VI ZB 79/20
Arbeitsunfall - und der Behandlungsfehler des Durchgangsarztes
- BGH, 07.12.2021 - VI ZR 1189/20
Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den ...
- OLG Karlsruhe, 13.01.2023 - 3 U 46/21
Auslagen, Honorarvereinbarung
- OLG Hamburg, 08.11.2019 - 1 U 155/18
Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund auf einem Geh- und Radweg: ...
- OLG Celle, 05.10.2022 - 14 U 19/22
Ansprüche nach einem Hundebiss eines Rauhaardackels; Schaden bei dem Betrieb ...
- BGH, 19.12.2017 - 3 StR 515/17
Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung für Schmerzensgeld bei ...
Querverweise
Auf § 840 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Wegerechte
- § 134 (Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden)
Redaktionelle Querverweise zu § 840 BGB:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 I (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) (zu § 840 I)